Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30.5.1908 (RGBl 263) m.spät.Änd.
- 1. Gegenstand/Geltungsbereich: Das VVG regelt die Beziehungen der Vertragspartner in der  Privatversicherung; es gilt nicht für die  Rückversicherung und die Seeversicherung. Das VVG ist gegenüber den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts das spezielle Gesetz und weicht teils erheblich von den sonstigen schuldrechtlichen Bestimmungen ab. Es regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus einem Versicherungsvertrag. Einzelne Regelungen bezwecken den Schutz des Versicherungsnehmers.
- 2. Gliederung: a) Das VVG ist eingeteilt in für alle Versicherungsverträge geltende Vorschriften sowie in Bestimmungen für die Schadensversicherung, die Lebens- und Krankenversicherung sowie die Unfallversicherung und in Schlussvorschriften.
- b) In rechtlicher Hinsicht lassen sich die Vorschriften einteilen in: (1) Zwingende Vorschriften, (2) halbzwingende Vorschriften, von denen nur zu Gunsten des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf, sowie (3) abdingbare Vorschriften, von denen auch zu Ungunsten des Versicherungsnehmers durch  Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbestimmungen Ausnahmen gemacht werden dürfen. Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit gelten nicht für Großrisiken (§ 187 VVG).
- 3. Das VVG wird durch Bestimmungen des Europäischen Versicherungsvertragsrechts ergänzt, das in Art. 7 ff. des Einführungs-Gesetzes zum VVG niedergelegt ist. Im Massengeschäft ist dasjenige Recht des Landes anzuwenden, in dem das versicherte Risiko belegen ist, so dass für deutsche Versicherungsnehmer in den meisten Fällen der Schutz des VVG erhalten bleibt, auch wenn er einen Vertrag mit einem ausländischen Versicherer abschließt. Für Großrisiken besteht dagegen Freiheit der Rechtswahl. Im Jahr 2006 wird voraussichtlich ein grundlegend reformiertes VVG in Kraft treten.

Lexikon der Economics. 2013.

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